Satzung

 

   

Satzung der Indienhilfe e.V.

Fassung vom 9.10.2010

 

§ 1           Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Indienhilfe.
  2. Er ist beim Amtsgericht Starnberg in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Herrsching/Ammersee.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2           Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat folgende Ziele und Zwecke
  3. Die Förderung der Wohlfahrtspflege in Indien durch Zusammenarbeit mit dort als gemeinnützig anerkannten Organisationen und Institutionen, die insbesondere in den Bereichen
  • Unterstützung hilfebedürftiger Personen
  • Gesundheitspflege/Verhinderung und Vorbeugung von Seuchengefahren
  • Jugendpflege und Jugendfürsorge
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • Fürsorge für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
  • Katastrophenhilfe

tätig sind.

 

Die in Indien tätigen Partnerorganisationen und deren zu fördernde Maßnahmen werden unter dem Aspekt „Hilfe zur Selbsthilfe“ ausgewählt. Vorrangige Zielgruppe sollen Menschen sein, die ihre für das Leben notwendigen Grundbedürfnisse nach Nahrung, sauberem Trinkwasser, Energie zum Kochen, ärztlicher Versorgung, Kleidung, Wohnung und Bildung (orientiert an ihrem Kulturkreis) nicht befriedigen können und sich nicht ohne Hilfe aus ihren Problemen lösen können, obwohl sie dies versuchen.

 

  1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sowie Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung in Deutschland.

 

Die Verwirklichung der Ziele in Deutschland erfolgt insbesondere durch

  • Beratung, Angebot und Vermittlung von Informationen (u.a. mit Hilfe eines Archivs und einer Bibliothek),
  • Vermittlung und Organisation von Kontakten, Partnerschaften, Arbeits- und Erfahrungsaufenthalten, wechselseitigen Besuchsprogrammen in Indien/Deutschland,
  • Ausbildung von Praktikant/innen,
  • Zusammenarbeit mit kirchlichen, staatlichen und nicht-staatlichen Stellen ähnlicher Zielsetzung, sowie mit Multiplikatoren der (entwicklungspolitischen) Bildungsarbeit und den Medien,
  • Verbreitung von Informationen über den Welthandel und dessen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Menschen in der Dritten Welt durch Handel mit Erzeugnissen, die von gemeinnützigen, mildtätigen, sozial-karitativen oder genossenschaftlichen Institutionen in Entwicklungsländern hergestellt werden (sog. „Dritte Welt Handel“).

 

Inhaltlich sollen Informationen erarbeitet und verbreitet werden, die das Verständnis für die sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen der Dritten Welt und den Industrienationen vertiefen und die gesellschaftliche Mitverantwortung und Hilfsbereitschaft der Bürger/innen der Bundesrepublik Deutschland für die Menschen in den Entwicklungsländern verstärken. Der Staat Indien soll dabei exemplarisch herangezogen werden. Gleichzeitig sollen Achtung vor und Verständnis für Würde, Werte und Kultur von Menschen aus fremden Kulturkreisen gefördert werden.

 

  1. Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Es wird zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch einen mit einfacher Mehrheit gefällten Aufnahmebeschluß des Vorstands erworben.
  2. Der Aufnahmebeschluß ist nur wirksam, wenn er aufgrund eines schriftlichen Antrags der Aufzunehmenden erging und durch ein von den abstimmenden Vorstandsmitgliedern unterschriebenes Protokoll bestätigt wird.
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds.
  4. Der Austritt kann fristlos durch eine schriftliche Austrittserklärung erklärt werden.
  5. Der Ausschluß erfolgt durch den Beschluß des Vorstands bei grob vereinszweckwidrigem und –schädigendem Verhalten des Auszuschließenden. Der Auszuschließende ist vorher zu hören. Der Ausschluß erfolgt ohne Beschluß des Vorstands, wenn ein Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung durch den Vorstand seine fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt. Ein Ausschlußbeschluß muß einer umgehend einzuberufenden Mitgliederversammlung vorgelegt werden und wird rechtswirksam durch die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des Auszuschließenden.

 

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Arbeitsausschuß
  3. Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens ein Mal im Jahr einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und muß zehn Tage vor der Versammlung versandt werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder der Hälfte der fördernden Mitglieder muß der Vorstand jederzeit zu einer Mitgliederversammlung frist- und formgerecht einladen.
  2. Soweit nicht eine Aufgabe dem Vorstand oder Arbeitsausschuß zugewiesen ist, ist die Mitgliederversammlung zuständig. Insbesondere entscheidet die Mitgliederversammlung über folgendes:
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Revisoren
  • Entgegennahme der Geschäfts- und Revisionsberichte, sowie Entlastung des Vorstandes
  • Festlegung der Richtlinien für die praktische (und theoretische) Arbeit,
  • Änderung der Satzung und
  • Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist unter Beibehaltung der Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig ist.
  2. Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied, das seinen fälligen Beitrag bezahlt hat. Antrags- und redeberechtigt sind auch die anwesenden fördernden Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muß ein Protokoll angefertigt werden, von Versammlungsleiter und vom Schriftsführer unterzeichnet und in angemessener Frist an jedes ordentliche Mitglied versandt werden. An alle Mitglieder wird ein Mal im Jahr ein allgemeiner Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht versandt.

 

§ 7 Arbeitsausschuß

  1. Der Arbeitsausschuß ist das regelmäßig tagende Gremium, das gemäß den Richtlinien der Mitgliederversammlung die laufenden Entscheidungen fällt.
  2. Die Sitzungen sind öffentlich.
  3. Der jeweils folgende Termin wird bei jeder Sitzung festgelegt und kann beim Vorstand erfragt werden. Einladungen erfolgen in der Regel nicht.
  4. Die von jeder Sitzung anzufertigenden Protokolle können von jedem Mitglied und Spender der Indienhilfe eingesehen werden.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefaßt.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten ordentlichen Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muß innerhalb eines Monats Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  4. Der Vorstand ist befugt, die laufenden Geschäfte zu erledigen und den Verein nach außen zu vertreten.
  5. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
  6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte/-formulierungen entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 8 Vertretung nach außen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

§ 9 Beiträge, Finanzen

  1. Der Verein bestreitet seine Ausgaben
  1. aus den Beiträgen der Mitglieder
  2. aus Spenden
  1. Die Mindesthöhe der laufenden Beiträge bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die anfallenden Verwaltungskosten sind so niedrig wie möglich zu halten und sollen über Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse bestritten werden, so daß die Projektspenden für die Projekte in Indien zur Verfügung stehen.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, nach Möglichkeit ihre Arbeitskraft für die Förderung des Vereinszwecks zur Verfügung zu stellen.
  5. Bei Ausscheiden aus dem Verein werden Beiträge und Spenden nicht wiedererstattet.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10 Satzungsänderung, Vereinsauflösung

  1. Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen.
  2. Satzungsänderungen dürfen die in § 2 genannten Vereinsziele in ihrem Kerngehalt nicht antasten.
  3. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  4. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an  das Eine Welt Netzwerk Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Herrsching, den 9.10.2010

 

 

Elisabeth Kreuz                                      Dirk Provoost                                                         Udo Kirkamp

Vorsitzende                                           Schriftführer                                                          Kassier

 

Satzung Indienhilfe e.V. Herrsching (pdf)